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Berufsrechtsreform für Rechtsanwälte

Die große BRAO-Reform

Offizieller Name: Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe.

Das Gesetz für die Berufsrechtsreform sieht ein rechtsformneutrales Anwaltsrecht für die Berufsausübungsgesellschaft in der BRAO vor, das im Wortlaut zukünftig mit dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) synchronisiert ist. Es geht um viele Neuigkeiten u. a. rund um die Themen Haftung, Deckung und berufsrechtliche Mindeststandards an die jeweilige Berufshaftpflichtversicherung.

Hierzu ein paar Statements:

Es gibt viele Dinge, die man zwar immer erhofft hat, aber die selten wahr geworden sind. Eines dieser Dinge, ist die große BRAO-Reform.

Das „Flickwerk“ der BRAO (seit 1959) wird nun aufgeräumt: Es kommt u. a. die Regulierung der Berufsausübungsgesellschaften. Das anwaltliche Gesellschaftsrecht wird damit in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) erstmals umfassend und in sich stimmig geregelt werden. Hierbei werden alte Grundpfeiler der berufsrechtlichen Mindestvoraussetzungen gekippt. Die seit der Einführung der Pflichtversicherung, wenn dann nur marginal, verändert wurden. Jetzt aber müssen auch Rechtsanwälte ihre berufsrechtlichen Mindestvoraussetzungen (§59o BRAO nF) neu bestätigen, bzw. mit zum Teil erhöhten Mindestanforderungen anpassen, damit sie weiterhin ihren Beruf ausüben dürfen.

Exkurs: Obschon man geglaubt hat, dass die bevorstehende BRAO-Reform nur für Rechtsanwälte gilt, müssen jedoch nun auch Steuerberater mit signifikanten Anpassungen an ihren Versicherungsschutz rechnen.

Die neuen Mindestvoraussetzungen gemäß §59o BRAO

  • Bei nicht haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaften (BAG) hierzu zählen klassische Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) und Partnerschaftsgesellschaften (PartG)- beträgt die neue Mindestversicherungssumme 500.000 € je Fall.
  • Bei haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaften (BAG) hierzu zählen unter anderem PartGmbB, GmbH, in denen nicht mehr als zehn Personen anwaltlich oder in einem Beruf nach § 59c Absatz 1 Satz 1 tätig sind, beträgt die Mindestversicherungssumme 1.000.000 € je Fall und mind. 4.000.000€ je Jahr.
  • Öffnung der GmbH & Co. KG für Anwaltskanzleien

Mit den von verantwortlicher Seite geforderten Voraussetzungen wird den Tatsachen Rechnung getragen, dass es u. a. eine deutliche Diskrepanz, zwischen dem Sicherheitsgedanken für den Berufsträger nicht in eine Insolvenz zu geraten und dem wesentlichen Aspekt des Mandantenschutzes gibt!

Wir haben Ihnen die alten und neuen nummerischen Mindestvoraussetzungen tabellarisch aufgelistet:

Matrix

Ungeachtet der Frage, ob z. B. Rechtsanwälte ihre allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) (§52 BRAO nF) und damit einhergehend ihre berufliche Haftung (natürlich u. a. durch Akzeptanz durch Unterschrift der Mandanten) begrenzen können, gibt es unserer Meinung nach nur drei abschließende Möglichkeiten um Haftung für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte (vgl. hierzu § 67a StBerG, § 54a WPO, § 52 BRAO) beherrschbarer zu gestalten:

1: Die richtige Wahl der Kanzleirechtsform.

2: Der richtige Umgang mit Haftungsbegrenzungsvereinbarungen/Allgemeinen Auftragsbestimmungen (AAB).

3: Leistungskongruente Dokumentierung aller haftungsrechtlichen Risiken und Tätigkeiten in den versicherungsrechtlichen Bedingungen.

Normalerweise endet ein derartiger Artikel mit den Worten: „....abschließend sei gesagt…“

In diesem Fall ist aber „abschließend“ nicht der richtige Terminus. Es gibt aus unserer Sicht kein zeitlich finales Ende zwischen den haftungstechnischen und deckungsrechtlichen Gegebenheiten eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts. Vielmehr bedarf es einer regelmäßigen, sorgsamen, bedächtigen, aber inhaltlich ernsten Begleitung dieses Themas.

Allein die Tatsache, dass sich bei Rechtsanwälten das Berufsfeld permanent erweitert, macht es notwendig, dass ein individueller Versicherungsschutz immer zeitnaher überwacht und überprüft wird. Hierzu sei an dieser Stelle das z. B. Beratungsfeld des Kontroll- und/oder Vorsorgebevollmächtigten genannt, welches von vielen Berufsträgern betreut wird, allerdings grundsätzlich keine saubere Würdigung innerhalb des Versicherungsschutzes genießt. Ist dem so, kann es vorkommen, dass aufgrund der Diskrepanz zwischen Haftung (also dem Ausüben dieses Feldes) und dem vorgehaltenen Versicherungsschutz ein Vakuum entsteht, welches dann zu Deckungslücken führt.

Ein Mindestversicherungsschutz, wie in § 59o BRAO nF genannt, kann in der heutigen Zeit nur ein Grundgerüst darstellen, im Gegensatz zu dem wirklich erforderlichen Deckungsumfang. Fakt in der Berufsgruppe der Rechtsanwälte ist, dass u. a. die Tatsache, dass geltendes Recht immer wieder verändert wird, Rechtsprechung sich zum wiederholten male selber widerlegt und die Anforderungen an das Berufsbild sich permanent verändern, einen Berufsträger dazu zwingen, sich mit dem Thema Haftung versus Deckung auseinander zu setzen, um nicht selbst „unter die Räder zu kommen“.

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