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SanInsFOG/StaRUG

Krisenfrüherkennung löst neue Fragestellungen aus – auch bei D&O-Policen

Zum 1. Januar 2021 ist ein Paradigmenwechsel in der Beratung von wirtschaftlich angespannten Unternehmen mit haftungsbeschränkten Rechtsformen in Kraft getreten. Es betrifft somit alle GmbHs, GmbH & Co. KGs sowie AGs über alle Branchen mit evtl. auch schon vorhandenen D&O-Policen. Mithin eine große Schnittmenge bei Mandanten-Firmen aus Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzleien.

Sowohl Unternehmensleiter/innen wie auch die wirtschaftsberatenden Berufe sind von den Neuregelungen betroffen. Auf Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte kommen zum wiederholten Male neue Pflichten zu, aber auch ungeahnte Chancen. Die klassische Sanierung wird noch weiter „vorverlagert“ und in ein zeitlich früheres Stadium organisiert.

Schon im Laufe des Jahres 2020 lag der Regierungsentwurf des SanInsFoG (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) als großes Rahmengesetz vor. Dieses Gesetz startete zum 1. Januar 2021 zusammen mit dem StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) und greift tief in den betriebswirtschaftlichen Beratungsalltag ein: neue Verfahren, neue Funktionen im Sanierungsgeschehen wie z.B. durch Restrukturierungsbeauftragte und Sanierungsmoderatoren, neue Instrumente mit dem Ziel, auch schon im Vorfeld des förmlichen Insolvenzverfahrens die Sanierung von Unternehmen durch geeignete Maßnahmen zu erleichtern.

Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Insolvenzen typischerweise nicht von heute auf morgen eintreten, sondern das Ende eines langen Weges darstellen. Nun will der Gesetzgeber unterwegs effizient helfen und durch neuartige Instrumente, zum Teil ohne Einwirken der Gerichte, die Insolvenz vermeiden. Das kann gerade im Corona-Zeitalter enorme praktische Relevanz gewinnen.

Der neu geforderte Betrachtungswinkel

Es gibt also jede Menge Gründe, sich gerade als StB/WP und auch RA rechtzeitig mit den Risiko-Inhalten zu beschäftigen. So zielt zwar das StaRUG ab dem 1.Januar 2021 über den neu eingeführten § 102 StaRUG auch auf Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ab wegen der Einbeziehung in das neue „Krisenfrühwarnsystem“. So haben sie bei der Jahresabschlusserstellung eine Warnpflicht über mögliche Insolvenzantragsgründe, die dem Mandanten nicht bewusst sind. Aber: Zentral sind die neuen Spielregeln jedoch für Geschäftsleiter/innen selbst:

  • Neue Restrukturierungsregeln und neue Krisenfrüherkennungspflichten für GF‘s
  • 24-monatige (!) Liquiditätsvorausschau z.B. für drohende Zahlungsunfähigkeit
  • GF muss aktiv Gegenmaßnahmen ergreifen, z.B. Einholen eines externen Gutachtens
  • Bei Unterlassen oder falschem Tun droht ein komplexes Haftungsregime
  • Konflikte bei Innen- und Außenhaftung (z.B. Datenschutz-oder Finanzbehörden) nehmen zu und die Kosten bei Rechtsstreitigkeiten steigen
  • Einfache Fahrlässigkeit genügt, um volle Haftung auszulösen
  • Gerade für junge Unternehmen eine große Herausforderung hinsichtlich Erfahrung, Voraussicht und Geschicklichkeit

So können Ihre Mandanten dieser neuen Gesetzesverschärfung Rechnung tragen

Eine naheliegende Möglichkeit ist es, sich gegen das berufliche Haftungsrisiko über eine sog. D&O Police abzusichern. Hierbei ist es sinnvoll, diesen Vertrag – sofern Ihr Mandant einen solchen vorhält – inhaltlich überprüfen zu lassen, damit er der neuen Gesetzeslage heute und in Zukunft gerecht wird. Wir regen an, dies zeitnah auf den Weg zu bringen, da nicht sicher ist, inwieweit die Konditionen der Versicherer durch die neue verschärfte Gesetzessituation gehalten werden können.

Konstellationen, bei denen eine Absicherung bereits jetzt unmöglich wird

Qualitativ gut ausgestaltete D&O-Policen werden somit wichtiger denn je. Insbesondere hohe Standards bei Verschuldensmaßstäben bis hin zum Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung müssen einwandfrei geregelt sein. Versteckte Negativ-Klauseln sind zu identifizieren und zu meiden.

Nutzen Sie unsere Expertise und fordern Sie weitere Informationen mit unserem Kontaktformular an.

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